AGB

Allgemeine Geschäftsbedigungen der Fa. RS-messeteam GmbH, Hugo-Küttner-Str. 6, 01796 Pirna

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von uns übernommenen Aufträge, bei denen unser Auftraggeber ein Geschäftskunde ist, gleich auf welche Art der Vertrag zustande kommt und gleich, ob es sich um Kaufverträge, Werk- oder Werklieferverträge bzw. Mietverträge handelt. Klauseln, welche aufgrund ihrer Rechtsnatur nur auf bestimmte Vertragstypen anzuwenden sind, gelten ausschließlich für diese Vertragstypen.

(2) Geschäftskunden im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmer (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliches Sondervermögen. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Per-sonengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Die Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch nicht durch konkludentes Handeln, deren Einbeziehung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vertragsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit wir diesen zuvor ausdrücklich und in Textform zugestimmt haben.

(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte, selbst dann, wenn die Einbeziehung nicht nochmals ausdrücklich erfolgt und/oder auf deren Geltung nicht nochmals gesondert hingewiesen wird.

(5) Die Einzelheiten der Auftragserteilung ergeben sich aus den Angeboten/Verträgen. Dort getroffene Abreden gehen diesen AGB vor. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere in Textform abgegebene Bestätigung maßgebend.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind mindestens in Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Wir unterbreiten unsere Angebote sowie Änderungen zu bestehenden Verträgen ausschließlich in Textform. Unsere Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform; gleiches gilt für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Unsere Leistungen bieten wir ausschließlich zu den von uns angebotenen Bedingungen an. Weicht die Annahmeerklärung unseres Ver-tragspartners von unserem Angebot ab und verlangt der Vertragspartner dennoch unsere Lieferung/Leistungserbringung, ohne dass die Abweichung von uns schriftlich bestätigt wird, so gilt mit dem Leistungsverlangen das von uns unterbreitete Angebot als zu unseren Bedingungen angenommen.

(2) An unser Angebot sind wir für 14 Tage gebunden. Danach erlischt es. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

(3) Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unser letztes Angebot maßgebend. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Grafiken, Fotos usw. sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrück-lich bestätigt ist. Die Abbildungen, Zeichnungen, u.s.w. können optionales Zubehör oder Dekorationen sowie Grafiken, Fotos enthalten. Diese dienen ausschließlich der besseren Verständlichkeit des Angebotes und gehören nicht zum Leistungsumfang. An diesen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.

(4) Werden uns vom Auftraggeber Planungsunterlagen überlassen, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch unsere auf Grundlage dieser Planungsunterlagen erfolgten Leistungen, Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftraggeber darf uns nur solche Planungsunterlagen überlassen, zu deren Nutzung er ausreichend berechtigt ist. Uns trifft keine Verpflich-tung, die überlassenen Unterlagen dahin gehend zu überprüfen, ob hierdurch Rechte Dritter verletzt werden. Auf unser Ver-langen hat uns der Auftraggeber seine Berechtigung nachzuweisen. Der Auftraggeber stellt uns von sämtlichen Forderungen, die auf einer Verletzung dieser Verpflichtungen beruhen oder von allen Ansprüchen, die Dritte gegen uns wegen eines Ver-haltens stellen, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt, frei. Der Auftraggeber trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

(5) Ein Rücktrittsvorbehalt bedarf der ausdrücklichen Regelung im Vertrag. Das Recht des Auftraggebers den Vertrag nach § 648 BGB zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Kündigt der Auftraggeber nach § 648 BGB den Vertrag, ohne dass wir dies zu ver-treten haben, stehen uns die in § 648 BGB geregelten Ansprüche zu. Statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche können wir für unsere Aufwendungen und den uns entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 % des vereinbarten Nettogesamtpreises geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht uns nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass der uns nach § 648 BGB zustehende Betrag wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 3 Preise

(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(2) Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für uns unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

(3) Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, die für den Auftraggebern auf dessen Verlangen zusätzlich (nicht im Angebot ent-halten) durchgeführt werden, werden gesondert berechnet.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(3) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.

(4) Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Partner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung oder erfolglosem Fristablauf sind wird berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

§ 5 Aufrechnung, Zurückhaltungsrechte und Abtretungsverbot

(1) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen des Auftraggebers die weitere Ausführung unserer Leistungen oder weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

(2) Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, wenn wir aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Auftraggeber nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der Auftraggeber bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Kreditversicherer es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Auftraggebern zu versichern oder uns Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Auftraggeber bekannt werden.

(3) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen. Handelt der Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzli-chen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Auftraggebern sind unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.

§ 6 Termine und Fristen

(1) Die Angabe von Terminen oder Fristen erfolgt unverbindlich, es sei denn, die Parteien vereinbaren diese ausdrücklich als Fixtermin.

(2) Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Ausführungs- oder Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Leistung vereinbarter Anzahlungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung allein zu vertreten haben.

(3) Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen (z.B. bei Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Subunternehmers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel). Auch vom Vertragspartner veranlasste Änderungen der zu liefernden Ware/der geforderten Leistungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Frist.

(4) Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung einer verbindlichen Frist zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögern sich Versand oder Anlieferung des Liefergegenstandes auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Grund von Umständen ihren Ursprung im Risiko- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers haben, sind wir berechtigt, vom Auftraggeber die daraus resultierenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Versand, Verpackung, Gefahrübergang

(1) Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch bei frachtfreier Lieferung. Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.

(2) Die Gefahr bei Lieferungen geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Liefe-rung mit der Aushändigung des Liefergegenstandes an die Transportperson auf den Auftraggebern über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Auftraggebern über. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die zu liefernde Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.

(3) Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Die Ingebrauchnahme des Werkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn wir die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben haben. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

(4) Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

(5) Betreffend die Abnahme unserer Leistungen bei Messeständen bzw. Events gilt Folgendes:

a. Am vereinbarten Abnahme-/Übergabetermin hat der Auftraggeber persönlich oder durch einen Bevollmächtig-ten teilzunehmen. Erscheint der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter nicht zum vereinbarten Abnahme-termin so gilt die Leistung nach Inbesitznahme des Messestandes als abgenommen.

b. Der Auftraggeber darf die Abnahme bzw. die Entgegennahme von Lieferungen bei unwesentlichen Mängeln und Abweichungen, die die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, nicht verwei-gern. Auf unser Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachge-holt bzw. behoben. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen, hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung zu erfolgen.

c. Abnahmeverweigerungen, Widersprüche gegen die Abnahme oder Vorbehalt gegen die Abnahme müssen unverzüglich schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen. Wir sind berechtigt und verpflichtet die angezeigten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Lieferobjektes durch den Auftraggeber ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen

d. Die Gefahr geht mit Abnahme auf den Auftraggeber über. Erfolgt eine Abnahme nicht infolge von Umständen die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Meldung der Abnahmebereitschaft durch uns an den Auftraggeber über.

e. Nach Abnahme des Messestandes haftet der Auftraggeber für den gesamten Messestand und allen am Messestand befindlichen Gegenstände bis zur Rückübergabe. Eine Versicherung durch uns besteht für diesen Zeitraum nicht. Es wird empfohlen eine Standwache zu bestellen sowie eine Ausstellerversicherung abzuschließen.

§ 8 Zeichnungen , Maße und Gewichte

(1) Die in unseren Veröffentlichungen (Webauftritt, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten u.s.w.) enthaltenen Angaben über Gewicht, Masse, Fassungsvermögen, Preis und Leistung, Stoffeigenschaften etc. sind nur maßgeblich, wenn im Angebot/Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(2) Abbildungen, Maße und Gewichte können Änderungen erfahren, soweit sie für den Vertragspartner zumutbar sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbin-dung mit dem Vertragspartner vor.

(2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Auftraggeber den Liefergegenstand in einwandfreiem Zustand zu erhal-ten. Er hat ferner den Liefergegenstand auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen Montage-, Maschinenbruch-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschäden zu versichern und uns die Nachweise über die Versicherung und Prämienzahlung auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber untersagt.

(3) Werden unsere Waren mit Grund und Boden, Gebäudeteilen oder mit anderen Gegenständen fest verbunden, so gilt als vereinbart, dass diese Verbindung nur vorübergehend erfolgt und erst dann eine dauernde werden kann, wenn der Vertrags-partner nach Erfüllung seiner Verpflichtungen das volle Eigentum erlangt hat.

(4) Auf Verlangen des Auftraggebers geben wir den Liefergegenstand in dem Umfang frei, in dem unser Sicherungsinteresse entfällt. Das Sicherungsinteresse entfällt, soweit der realisierbare Wert des Liefergegenstandes die Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderungen nicht nur vorübergehend übersteigt. Es wird vermutet, dass die Deckungsgrenze erreicht wird, wenn der gutachterliche Schätzwert des Liefergegenstandes im Zeitpunkt des Freigabebegehrens 150 % der gesicherten Forderungen entspricht. Der Nachweis eines anderen realisierbaren Wertes des Liefergegenstandes bleibt möglich.

(5) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

§ 10 Gewährleistungsansprüche

(1) Ist Gegenstand des Vertrages der Verkauf oder die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und handelt es sich für beide Teile um ein Handelsgeschäft, so hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, hat uns der Auftraggeber un-verzüglich darüber Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377ff. HGB.

(2) Berechtigte Gewährleistungsansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Wir bessern nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(4) Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr, bei Kaufverträgen und Werklieferungsverträgen ab Ablieferung des Ver-tragsgegenstands, bei Werkverträgen ab Abnahme/Übergabe derselben. Bei Werkverträgen gilt die rügelose Inbetriebnahme der von uns gelieferten Sachen als deren Abnahme. Abweichend hiervon gelten für die Gewährleistungsansprüche die gesetzlichen Verjährungsregelungen in folgenden Fällen:

a. Wenn wir die Errichtung von Bauwerken oder die Herstellung von Liefergegenständen schulden, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, und das Gesetz in diesen Fällen zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt.

b. Wenn wir wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder für sonstige Schäden haften, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

(5) Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

(6) Andere Ansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; eventuelle (neben den kennt-nisabhängigen Fristen geltende) absolute Verjährungsfristen bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 11 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Ver-letzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahr-lässigkeit haften wir nur:

a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

b. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsge-mäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmä-ßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens und bei Vermögensschäden betragsmäßig auf die jeweils vereinbarte Netto-Vergütung begrenzt.

(3) Ein Mitverschulden des Auftraggebers ist auf die Höhe eines etwaigen Schadensersatzanspruches anzurechnen.

(4) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(7) Mit den vorstehenden Haftungsregelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners nicht verbunden.

(8) Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelung unverzüglich gegenüber uns schriftlich anzuzeigen, sodass wir möglichst frühzeitig informiert sind und eventuell gemeinsam mit dem Auftraggeber Schadensminderung betreiben können.

§ 12 Vertraulichkeit

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrages streng vertraulich zu behandeln und ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zu-stimmung keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen zu kopieren, an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Wir behandeln die Unterlagen des Auftraggebers ebenfalls vertraulich.

(2) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB sind alle mündlichen oder schriftlichen Informationen und Materialien die der Auftraggeber direkt oder indirekt von uns zur Abwicklung des Auftrages erhält und als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus ihrem Gegenstand oder sonstigen Umständen ergibt sowie die beauftragten Leistungen und sonstige Arbeitsergebnisse.

(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn eine Verpflichtung zur Offenlegung der vertraulichen Information durch Beschluss eines Gerichts, Anordnung einer Behörde oder ein Gesetz besteht.

(4) Der Auftraggeber wird alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicherzustellen. Vertrauliche Informatio-nen werden nur an die Mitarbeiter oder sonstige Dritte weitergegeben, die diese aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zum Einsatz kommenden Personen entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und/oder werden.

(5) Die Pflicht zur Vertraulichkeit dauert auch nach Beendigung dieses Vertrages an. Auf Verlangen sind ausgehändigte Unterlagen einschließlich aller davon angefertigten Kopien sowie Arbeitsunterlagen und -Materialien zurückzugeben.

§ 13 Mietgegenstände

(1) Die Mietgegenstände stehen in unserem Eigentum und werden dem Auftraggeber nur für die Dauer der Mietzeit zur gewöhn-lichen Verwendung auf der Messe/Veranstaltung zur Verfügung gestellt.

(2) Zum Liefertermin muss der Auftraggeber eine Abnahme der gelieferten Sachen zusichern. Ist zum vereinbarten Termin/Ort der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter nicht persönlich anwesend, so gilt das Abstellen der Mietsache am Lieferort als ordnungsgemäß übergeben. Wir sind nicht verpflichtet die Legitimation der bei Anlieferung am vereinbarten Termin und Ort angetroffenen Person zu überprüfen.

(3) Wir behalten uns vor, in Ausnahmefällen statt der bestellten Ware gleichwertige oder höherwertige Artikel zum vereinbarten Preis zu liefern. Weiterhin behalten wir uns Abweichungen in Maß, Form und Farbe zu den auf der Internetseite/Produktkatalog abgebildeten Produktdarstellungen vor, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet unverzüglich nach Anlieferung den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollständigkeit der Mietgegenstände zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich ab Übergabe/Abnahme zu melden.

(5) Dem Mieter ist bekannt, dass die Mietgegenstände mehrfach eingesetzt werden und nicht neuwertig sind. Normale Gebrauchsspuren stellen daher keinen Beanstandungsgrund dar.

(6) Innerhalb der Mietzeit auftretende Mängel sind unverzüglich zu melden. Wir sind berechtigt und verpflichtet die angezeigten Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Reparatur oder Austausch zu beheben. Beruhen die Defekte auf einem Verschulden des Auftraggebers so trägt dieser die Kosten der Reparatur bzw. des Austausches.

(7) Der Mieter hat ab Übergabe bis zur Rückgabe die Gefahr für Beschädigung oder Verlust der Mietgegenstände zu tragen. Eine Versicherung durch uns besteht für diesen Zeitraum nicht. Es wird empfohlen eine ggf. eine Bewachung zu gewährleisten sowie eine Versicherung abzuschließen.

(8) Die Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als erfolgt, wenn der Gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand beim Auftrag-nehmer oder einem gesondert vereinbarten Ort an den Auftragnehmer übergeben wird.

(9) Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur tatsächlichen Übergabe der Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

(10) Wurden EDV-Anlagen vermietet, so sind wir berechtigt alle darauf befindlichen Daten nach Rückgabe unverzüglich und vollständig zu löschen.

(11) Stark verschmutzt zurückgegebene Gegenstände werden auf Kosten des Auftraggebers gereinigt. Wir behalten uns vor, zu-rückgegebene Gegenstände eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 10 Tagen beim Auftraggeber anzuzeigen.

§ 14 Datenschutz

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Daten aus dem Geschäftsverkehr, auch personenbezogene Daten, gespeichert und im Rahmen der geschäftlichen Erforderlichkeit verarbeitet und an Dritte übermittelt werden müssen. Mit dieser Datenerfassung und -verarbeitung ist der Auftraggeber einverstanden. Das Recht zur Verarbeitung ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieses AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages bzw. dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich dann die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine neue zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

(2) Für alle vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Auftraggebern gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkei-ten (einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks) ist Pirna, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öf-fentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht zu klagen. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Parteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitzgericht zu verklagen.

Stand: (01.08.2022)

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